Urteile – Markenrecht

Grenzen des Markenschutzes? – Weiterbenutzung von „Test-Siegeln“

EuGH, Urteil vom 11.04.2019, Az.: C-690/17

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die Weiternutzung des „Öko-Test"-Labels auf der Verpackung eines Produktes auch nach dem Auslaufen des Siegels nicht aus Markenschutzgründen untersagt werden kann.

Im konkreten Fall klagte die Zeitschrift „Öko-Test" gegen einen Zahnpasta-Hersteller. Die Klägerin hatte im Jahre 2005 einer Zahnpasta der Beklagten das Testergebnis „sehr gut" verliehen. „Öko-Test“ gestattet Herstellern getesteter Produkte grundsätzlich die Werbung mit ihrem Label, verlangt hierfür jedoch den Abschluss eines Lizenzvertrags. Dann werden den Herstellern die markenrechtlich geschützten „Öko-Test"-Labels zum Zwecke der Werbung zur Verfügung gestellt.

Im Jahr 2008 sei das Siegel aber ausgelaufen, da es einen neuen Test gegeben und das Produkt sich zudem verändert habe, u. a. nunmehr unter einem anderen Namen vertrieben werde. Dennoch verwendete die beklagte Zahnpasta-Herstellerin das Siegel weiter auf ihrer Verpackung. Hier gegen klagte „Öko-Test“ und bekam vor dem LG Düsseldorf Recht. Die Beklagte wurde u. a. zur Unterlassung der Verwendung der klägerischen Marke verurteilt. Die Zahnpasta-Herstellerin ging in die Berufung. Da das Oberlandesgericht Düsseldorf sich bei der Auslegung der europäisch harmonisierten Normen des Markenrechts nicht ganz sicher war, verwies es die Rechtssache an den EuGH nach Luxemburg.

Die obersten EU-Richter verboten der Beklagten die Nutzung des Testsiegels auf der Verpackung aus Markenschutzgründen jedoch nicht. Denn nach Meinung des Gerichts könne sich der klagende „Öko-Test"-Verlag nicht auf den regulären Markenschutz berufen. Denn, so die Richter weiter, seien Zahnpasta und Testsiegel als Produkte beziehungsweise Dienstleistungen weder identisch noch ähnlich. Sie stünden demnach also nicht in Konkurrenz zueinander.

Ein Verbot der Weiterbenutzung durch die Beklagte komme nur in Betracht, wenn das Label missbraucht worden sei oder sein Image durch die Verwendung an Wertschätzung bei den Verbrauchern eingebüßt habe, entschied der Gerichtshof.

Die Sache wurde daher an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob ein Missbrauch des Labels vorliege oder das Image durch die Verwendung an Wertschätzung bei den Verbrauchern eingebüßt habe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juni 2019.

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