Urteile – Markenrecht

Durst gelöscht – Marke nicht!

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2019 , Az.: 4 U 42/18

In einem Markenrechtsstreit hat das OLG Hamm entschieden, dass die Wortmarke „Felsquellwasser“ nicht gelöscht werden muss.

Geklagt hatte ein Hobbybrauer gegen eine der größten deutschen Brauereien, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Kreutal hat. Der Kläger wollte die Löschung der für die Brauerei eingetragenen Wortmarke „Felsquellwasser“ erreichen und hatte damit auch zunächst vor dem Landgericht Bochum Erfolg.

Das OLG Hamm entschied nun aber zugunsten der Brauerei. Der Senat stellte heraus, dass die beklagte Brauerei den Begriff „Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe. Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarke „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe. Die Frage, ob diese Eintragung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register – wie hier von der beklagten Brauerei – fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten, so die Richter. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe, was für den Bestand einer Marke notwendig ist. Die Löschung könne daher nicht verlangt werden.

Allerdings hatte der Kläger bei der Kostenentscheidung des Gerichts noch Erfolg. Denn Die Richter führten aus, dass die Beklagte erst in der Berufungsinstanz den entscheidungserheblichen Vortrag geliefert habe, der letztlich zur Klageabweisung führte. Insoweit wurden der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens, immerhin nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 500.000,00 auferlegt.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2019.

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