Urteile - Unternehmensnachfolge und Erbrecht

Auf die Formulierung kommt es an

BGH nimmt Patientenverfügung genau unter die Lupe

BGH, Beschluss vom 06.07.2016, AZ.: XII ZB 61/16

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung habe, wenn ihr konkrete Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen seien. Wie der BGH jetzt klarstellte, reicht die Aussage, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen.

Privatschriftliche "Patientenverfügung"

Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit "Patientenverfügung" betitelte privatschriftliche Schriftstücke unterschrieben.

In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. Neben der "Patientenverfügung" erteilte die Betroffene eine ihrer drei Töchter eine Vorsorgevollmacht, welche die Tochter ermächtigte, dann an ihrer Stelle mit dem behandelnden Arzt alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die der Arzt berücksichtigen solle.

Zusätzliche notarielle Vollmacht

Darüber hinaus hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne "in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen". Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankungen keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden könne.

Ende 2011 erlitt die Betroffene einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 20012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie im Frühjahr 2013. Die Patientin lag seitdem im Koma. Da sich der Zustand der Betroffenen verschlechterte, waren die beiden anderen Töchter der Betroffenen der Meinung, dass die Versorgung über die Magensonde eingestellt werden müsse. Die mit der Vollmacht ausgestattete Tochter und die behandelnde Ärztin teilten diese Ansicht nicht. Nach ihrer Meinung würde der Abbruch der künstlichen Ernährung dem Willen der Betroffenen widersprechen.

Streit um Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen zwischen den Angehörigen

Die beiden anderen Töchter regten daraufhin beim Betreuungsgericht die Bestellung eines sog. Kontrollbetreuers an, welcher die der Schwester erteilten Vollmachten widerrufen solle. Während das Amtsgericht dies ablehnte, hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss auf und bestellte eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis " Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge".

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter und hatte in der Sache Erfolg.

Denn, so der BGH, ein Bevollmächtigter könne nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.

Hierzu müsse aus der Vollmacht auch deutlich werden, so die Richter, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die Richter äußerten Bedenken, ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden. Denn nach ihrem Wortlaut enthalten sie lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den, in den Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber eine Vollmacht zur Bestimmung der Vorgehensweise. Jedenfalls genüge aus Sicht der Bundesrichter jedoch die notarielle Vollmacht den gesetzlichen Anforderungen, so dass es auf die privatschriftlichen Verfügungen im konkreten Fall nicht ankomme.

Anforderungen an eine Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung klar, dass von vornherein allgemeine Anweisungen nicht ausreichend seien, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr erwartet werden könne. Vorausgesetzt werden könne, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Unser Tipp:

Die Begründung des BGH verdeutlicht, dass bislang erstellte Patientenverfügungen die Anforderungen nicht oder nur stark eingeschränkt erfüllen und im Ernstfall deshalb wenig weiterhelfen. Lassen Sie daher Ihre Patientenverfügung überprüfen, denn es kommt auf die Formulierung an.

 

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