Verbraucherrecht

Auch für Verspätung des Alternativflugs nach Flugannullierung kann eine Ausgleichszahlung beansprucht werden

EuGH, Urteil vom 12.03.2020, Az.:C-832/18

Der EuGH hat in einer Entscheidung die Fluggastrechte von Verbrauchern gestärkt. Das Gericht urteilte, dass ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, auch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, wenn sich der Alternativflug verspätet.

Mehrere Reisende buchten bei der Fluggesellschaft „Finnair“ einen Direktflug von Helsinki (Finnland) nach Singapur. Dieser Flug war für den 11.10.2013 um 23.55 Uhr vorgesehen, wurde jedoch aufgrund eines in der Maschine aufgetretenen technischen Problems annulliert.

Nach Annahme eines entsprechenden Angebots der „Finnair“ wurden die Passgiere auf den Flug Helsinki-Singapur via Chongqing (China), Abflugzeit am darauf folgenden Tag, dem 12.10.2013, um 17.40 Uhr und geplante Ankunftszeit in Singapur am 13.10.2013 um 17.25 Uhr, umgebucht. Diesen Alternativflug führte die „Finnair“ aus. Allerdings verzögerte sich dieser Flug wegen einer ausgefallenen Servolenkung für das Steuerruder der betreffenden Maschine. Ankunft am Zielflughafen in Singapur war daher erst am 14.10.2013 um 00.15 Uhr.

Die betroffenen Passgiere erhoben gegen „Finnair“ eine Klage auf Verurteilung zur Zahlung eines Betrags nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) an jeden von ihnen in Höhe von € 600,00 wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki–Singapur. Darüber hinaus beantragten sie, „Finnair“ auch zur Zahlung eines Betrags an jeden von ihnen in Höhe von € 600,00 wegen der mehr als dreistündigen Verspätung der Ankunft des Alternativfluges Helsinki-Chongqing-Singapur zu verurteilen.

„Finnair“ gab insoweit nach, dass die Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung in Höhe von € 600,00 wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges Helsinki–Singapur gewährte. Die zweite Ausgleichszahlung für die Verspätung des Alternativfluges wurde von „Finnair“ jedoch verweigert. Nach Ansicht der Fluggesellschaft bestehe zum einen generell kein Anspruch auf eine zweite Ausgleichszahlung nach der Verordnung, und zum anderen sei der Alternativflug wegen „außergewöhnlicher Umstände" im Sinne dieser Verordnung verzögert gewesen. Denn nach dem Vortrag der Fluggesellschaft sei eine der drei Servolenkungen des Steuerruders zur Lenkung des Flugzeugs, das diesen Flug ausgeführt habe, ausgefallen. Der Hersteller der Maschine habe mitgeteilt, dass mehrere Flugzeuge dieses Typs einen solchen versteckten Fabrikations- beziehungsweise Konstruktionsfehler aufwiesen. Außerdem handle es sich bei der Servolenkung des Steuerruders um ein sogenanntes „On-condition–Teil“, das nur bei Defekt des früheren Teils durch ein neues Teil ersetzt werde. Die Fluggesellschaft könne für diese Verspätung somit nichts.

Das Berufungsgericht in Helsinki legte dem EuGH im Rahmen der Auslegung der europäischen Flugastrechteverordnung die Frage vor, ob ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erhalten und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges hat, wenn diese Verspätung ein Ausmaß erreicht, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das Luftfahrtunternehmen des Alternativfluges dasselbe ist wie das des annullierten Fluges.

Hierzu stellte der Gerichtshof fest, dass die Verordnung keine Bestimmung enthalte, mit der die Rechte der Fluggäste, die wie im vorliegenden Fall anderweitig befördert werden, beschränkt werden sollen. Dies gelte auch für ihren etwaigen Ausgleichsanspruch. Daher habe ein Fluggast, der, nachdem er den vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines Fluges angebotenen Alternativflug akzeptiert habe, sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von diesem Luftfahrtuntenehmen für den Alternativflug geplanten Ankunftszeit erreicht habe, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Wie der EuGH ausführt, hätten Fluggäste, die Annullierungen oder große Verspätungen hinnehmen mussten, diese Unannehmlichkeiten sowohl in Verbindung mit der Annullierung ihres ursprünglich gebuchten Fluges als auch später aufgrund der großen Verspätung ihres Alternativfluges. Daher stehe es im Einklang mit dem Ziel, diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinander folgenden Unannehmlichkeiten gewährt werde.

Auf die weitere Frage des finnischen Gerichts in Bezug auf die von der Fluggesellschaft dargelegten „außergewöhnliche Umstände" beantwortete der EuGH im Sinne des Verbrauchers.

Der EuGH wies darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung als „außergewöhnliche Umstände" Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ seien. Technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, könnten als solche grundsätzlich keine „außergewöhnlichen Umstände" darstellen.

Der Defekt auch eines sogenannten „On-condition-Teils“, auf dessen Austausch sich das Luftfahrtunternehmen durch ständiges Vorrätighalten eines Ersatzteils vorbereitet hat, sei aber ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich zu beherrschen sei.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein solcher Defekt nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden sei, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei. Ein Luftfahrt-unternehmen könne sich also für die Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen nicht auf „außergewöhnliche Umstände" berufen, die mit dem Defekt eines sogenannten „On-condition-Teils“ zusammenhängen, so die Richter.

In einer weiteren Entscheidung des EuGH urteilte diese zudem, dass ein Pauschalreisender eine Klage gegen eine Fluggesellschaft wegen Flugverspätung auch am Abflugort erheben kann (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Az. C-215/18).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2020.

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